Treuhänder bei Pfandbriefbanken
Bereich der uneigennützigen Treuhand. Bei jeder Pfandbriefbank sind ein Treuhänder sowie mind. 1 Stellvertreter zu bestellen. Treuhänder und Stellvertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen haben. Die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer lässt die erforderlichen Kenntnisse vermuten. Bestellung zum Treuhänder oder Stellvertreter ist ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Das ist insb. der Fall, wenn die Person in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis mit der Pfandbriefbank steht oder gestanden hat. Bestellung erfolgt durch die BaFin nach Anhörung der Pfandbriefbank. Die Bestellung kann jederzeit aus sachlichem Grund durch die BaFin widerrufen werden. Der Treuhänder hat der BaFin Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen. Der Treuhänder ist an Weisungen der BaFin nicht gebunden. Streitigkeiten zwischen Treuhänder und Pfandbriefbank entscheidet die BaFin.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|