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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Timesharing

Das Timesharing stellt ein Teilzeitwohnrecht an einer Ferienimmobilie dar. Man erwirbt ein Wohnrecht für ein paar Wochen zum Beispiel in einer Ferienwohnanlage, die dann später von anderen Timesharing-Kunden genutzt wird. Der Vorteil besteht darin, daß man die Immobilie nicht komplett erwerben oder dauernd mieten muß, sie aber trotzdem immer wieder nutzen kann. Das Wohnrecht wird langfristig gekauft, zum Beispiel für zwanzig bis zu fünfzig Jahre. Mitunter müssen auch Anteile an dem Unternehmen erworben werden, das die Ferienanlage betreibt. In der Timesharingbranche wimmelt es von schwarzen Schafen. Sie nutzen die Urlaubsstimmung von Reisenden aus, um sie in schlechtester Drückermanier zu ködern und bei Verkaufsgesprächen mit absurden Vorteilsrechnungen zum Timesharing zu überreden. Deshalb sollten Timesharing-Verträge nie amUrlaubsort abgeschlossen werden. Vielfach werden dort überhöhte Kaufpreise vereinbart, die einer nüchternen Prüfung nicht standhalten.

In Deutschland ist 1996 zum Schutz vor solchen Praktiken das Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden - Teilzeitwohnrechtsgesetz (TzWrG) - in Kraft getreten, womit die Bundesrepublik eine EU-Richtlinie umgesetzt hat, die mittlerweile in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt. Darin wurde sowohl eine Informationspflicht der Verkäufer festgeschrieben als auch eine Widerrufsfrist von zehn Tagen. Innerhalb dieser Zeit darf der Timesharing-Verkäufer kein Geld annehmen, denn Vorkasse ohne Bedenkzeit gehört ebenfalls zu den unseriösen Praktiken. Allerdings wird die EU-Richtlinie nur auf Timesharing-Verträge mit einer Laufzeit über 35 Monate angewandt. Die neue Masche sind also Timesharing-Angebote mit geringeren Laufzeiten.

Die Prüfung des Vertrages durch einen Sachverständigen ist also trotz der Urlaubsstimmung der beste Weg, um Schaden abzuwenden. Auch ist anzuempfehlen, nur Verträge mit einem Gerichtsstand in Deutschland abzuschließen.



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