Technikklauseln
Verweisungen des Gesetzes auf den Gesetzestext konkretisierende, in der Regel besser der raschen technischen Entwicklung anzupassende, technische Regelwerke. Die Konkretisierung der Begriffe kann durch normkonkretisierende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften oder durch Rezeption der Ergebnisse (privater) Normierungsorganisationen (z. B. -DIN-Normen) erfolgen. Werden die Ergebnisse der Normierungsorganisationen nicht ausdrücklich rezipiert, so wirken sie als antizipierte Sachverständigengutachten.
Vom Gesetzgeber werden im wesentlichen folgende drei Technikklauseln verwandt:
„Allgemein anerkannte Regeln der Technik“
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen Regeln, die in der Fachpraxis erprobt und bewährt sind und nach vorherrschender Meinung von Fachleuten den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen (Beispiel: § 7a I I WassHG oder § 3 Abs. I Satz 3 GSG).
„Stand der Technik“
Als Stand der Technik definiert § 3 VI Bundesimmissionsschutzgesetz verallgemeinerungsfähig den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr bzw. Risikovorsorge als gesichert erscheinen läßt (Beispiel: § 5 I Nr. 2 BlmSchG).
„Stand von Wissenschaft und Technik“ Der Stand von Wissenschaft und Technik fordert darüber hinaus, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auch dann zu berücksichtigen, wenn sie noch keinen Eingang in die Praxis gefunden haben. Die sicherheitstechnischen Anforderungen im Sinne dieses Standards sind daher nicht unbedingt auf das gegenwärtig technisch Machbare beschränkt (Beispiel: § 7 II Nr. 3 AtG).
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