Swapgeschäfte, Anrechnung auf das haftende Eigenkapital
Nach dem Eigenmittelgrundsatz sind Swapgeschäfte sowie für diese Risikoaktiva übernommene Gewährleistungen nach der Marktbewertungsmethode auf das haftende Eigenkapital eines Instituts anzurechnen. Nichthandelsbuchinstitute dürfen Swapgeschäfte, soweit der Eindeckungsaufwand ausschl. oder teilw. auf Änderungen von Zinssätzen, Wechselkursen oder Goldpreis beruht, nach einheitlicher Wahl des Instituts anstelle der Marktbewertungs- nach der Laufzeitmethode anrechnen. Die Wahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen; die Festlegung kann nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Als massgebl. Laufzeit ist anzusehen 1. bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin verbleibende Zeitspanne, 2. bei anderen Swapgeschäften die Laufzeit des Geschäfts.
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