Sparbuch, -Urkunde
Die Spareinlagen aufzeichnende Urkunde, die dem Sparer auszuhändigen ist. Ohne Einlage dürfen Sparbücher nicht ausgegeben werden. Es darf bei der Bank nur ausnahmsw. hinterlegt werden. Abgesehen von gewissen Ausnahmen dürfen Verfügungen über das Sparkonto nur gegen Vorlage des Sparbuchs erfolgen. Bei voller Rückzahlung der Spareinlage muss es zurückgefordert werden; es kann von der Bank entwertet dem Kunden wieder ausgehändigt werden. Ausser dem Sparbuch in herkömmlicher Form eines Heftes gibt es das besonderen Bestimmungen unterliegende Loseblattsparbuch, das teilw. aus Rationalisierungsgründen so ausgestaltet ist. Rechtlich ist - nach einer Entscheidung des OLG Köln 1999 - wesentlich, dass Banken zum Beweis, dass ein Kunde Geld von seinem Sparbuch abgehoben hat, sich nicht einfach auf interne Unterlagen beziehen können. Vielmehr müssen sie den Nachweis, dass eine Eintragung im Sparbuch nicht mehr zutrifft, über einen vom Kunden unterzeichneten Überweisungsauftrag führen. An die Erschütterung der Beweiskraft eines Sparbuchs seien hohe Anforderungen zu stellen, da es den Charakter einer für den Kunden sprechenden Beweisurkunde habe. Deshalb sei es Sache der Bank, nachzuweisen, dass der sich aus dem Sparbuch ergebende Zahlungsanspruch auf Veranlassung des Inhabers erfüllt wurde. Aus internen Buchungsunterlagen gehe aber nicht hervor, auf wessen Veranlassung die Buchung vorgenommen worden sei.
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