Sonderrücklage
Der Vorstand der AG darf Bezugsaktien gegen Wandelschuldverschreibungen nur ausgeben, wenn der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag der zum Umtausch eingereichten Schuldverschreibungen und dem höheren Nennbetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien aus einer (freien) Sonderrücklage oder durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten gedeckt ist. Ist bedingtes Kapital zur Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, ist zur Deckung eines Disagios eine Sonderrücklage zu bilden.
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