Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Schwerbehinderte (Beschäftigung)
Um für körperlich behinderte Männer und Frauen ausreichend Arbeitsplätze zu schaffen, sollen alle Unternehmen von einer bestimmten Größe an Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen anbieten, die nach dem Gesetz als schwerbehindert gelten. Nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes (Internet) (Sozialgesetzbuch IX, ab Paragraf 68) müssen alle Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten sechs Prozent der vorhandenen Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen und ihnen erhöhten sozialen Schutz gewähren. Sie müssen den Arbeitsämtern jährlich melden, ob sie die Quote erfüllt haben. Für nicht besetzte Pflichtplätze muss monatlich eine Ausgleichsabgabe an die Arbeitsbehörde bezahlt werden. Schwerbehinderte können einen gleichnamigen Ausweis beantragen. Die dabei geltenden Regeln sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (Internet) festgehalten.
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Besicherung, nicht ausreichende | Bankier | Eigenmittelgrundsatz-Bilanzaktiva | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |