schwer realisierbare Aktiva
Nach KWG: 1. Sachanlagen; 2. Anteile sowie Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind; 3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel mit Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen; 4. Bestände in Rohwaren, soweit diese nicht gem. KWG-Grundsätzen mit Eigenmitteln zu unterlegen sind; Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva.
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