Schuldschein, -Urkunde
Beweisurkunde, die bei der Vergabe eines Darlehens, vor allem Schuldscheindarlehens oder anderen Kredits ausgestellt wird. Allg. Urkunde, in der sich ein Schuldner zu einer bestimmten Leistung verpflichtet - meist Rückzahlung und Verzinsung eines Kredits -, wobei die Angabe des Schuldgrundes nicht erforderlich ist. Der Schuldschein ist kein Wertpapier, sondern Beweisurkunde, d.h. sie ist auch zur Geltendmachung des betr. Rechts nicht notwendig. Sie dient aber der Umkehrung der Beweislast vom Gläubiger auf den Schuldner. Erbringt der Schuldner die geschuldete Leistung, so kann er neben einer Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen.
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