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Schuldmitübernahme, -beitrittAuch: kumulative, bestärkende Schuldübernahme. Vertrag, mit dem ein Dritter gegenüber dem Gläubiger die Verpflichtung eingeht, an die Stelle des bisherigen Schuldners zu treten (§ 414 BGB) oder zusätzl. zu dem Schuldner für dieselbe Verbindlichkeit zu haften. Ähnelt oft der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Anders: befreiende Schuldübernahme.
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Weitere Begriffe : Treuhand | Prüfung des Bankjahresabschlusses, besondere Pflichten des Prüfers | Deklassierte | ||||||||||||||||||||||||||||
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