Sachwalter bei Pfandbriefbanken, Übertragung von Deckungsmassen und -Verbindlichkeiten
Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der BaFin alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte, auch soweit sie nicht als eingetragene Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen nach Vorschriften des Pfandbriefgesetzes als Gesamtheit auf eine andere Pfandbriefbank übertragen. Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden. Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der übernehmenden Pfandbriefbank haben die Übertragung zur Eintragung ins Handelsregister des Sitzes der Pfandbriefbank anzumelden. Der Anmeldung sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungsurkunde der BaFin beizufügen. Die Übertragung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Pfandbriefbank eingetragen worden ist. Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertragung beteiligten Pfandbriefbanken hat jeweils die von ihr vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen. Sofern die Pfandbriefbank eine eingetragene Genossenschaft ist, tritt an die Stelle des Handels- das Genossenschaftsregister. Bei Eintragung der Übertragung ins Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bez. Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften übertragende und übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner. Im Fall teilw. Übertragung der Deckungsmasse muss der bei der insolventen Pfandbriefbank verbleibende Teil der entspr. Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genügen. Dies gilt entspr. für den Fall der teilw. treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse.
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