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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sachbezüge

Neben dem tariflichen oder durch Einzelvertrag vereinbarten Barlohn oder Gehalt können Arbeitnehmer auch so genannte Sachbezüge erhalten. Dabei handelt es sich um feste Bestandteile des vertraglich festgelegten Arbeitsentgelts oder um Leistungen, die vom Mitarbeiter nach eigenem Bedarf und Wunsch beansprucht werden.

Sachbezüge bestehen - wie es schon der Name sagt - nicht aus finanziellen Zuwendungen, sondern aus der Überlassung oder Gewährung anderer Leistungen. Dazu können beispielsweise gehören:

  • Wohnung,
  • Geschäftswagen,
  • Handy oder Laptop,
  • Kleidung,
  • Verpflegung,
  • Heizung,
  • Beleuchtung oder
  • Deputate.

Auch die Möglichkeit, an der Betriebstankstelle verbilligt Treibstoffe zu beziehen, wird steuerrechtlich zu den Sachbezügen gerechnet. In diesem Fall muss der Unterschied zwischen dem an der betrieblichen Zapfsäule berechneten Betrag und dem jeweils gelten Preis am freien Markt vom Arbeitnehmer als Einkommen versteuert werden. Das gilt zum Beispiel auch für die den Mitarbeitern von Automobilproduzenten gewährte Möglichkeit, einmal im Jahr ein Fahrzeug aus der eigenen Produktion zum Sonderpreis zu erwerben.

Sachbezüge zählen also zu den einkommens- oder lohnsteuerpflichtigen Einkünften. Sie müssen auch bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung berücksichtigt werden. Dabei darf nicht der vom Arbeitgeber berechnete niedrigere Preis für die von den Mitarbeitern bezogenen Produkte oder Dienstleistungen zum Ansatz kommen. Es müssen vielmehr der übliche Mittelpreis für das Produkt oder die Dienstleistung bei der Berechnung der Steuer- und Abgabepflicht zugrunde gelegt werden.

In den jeweils steuerlich geltenden Sachbezugsverordnungen sind durchschnittliche Werte für verbreitete Formen von Sachbezügen wie freie oder verbilligte Kost und Wohnung festgelegt. Dieser Wert ist auf jeweils einen Monat bezogen. Werden die Sachleistungen für kürzere Zeit gewährt, müssen entsprechende Bruchteile dieser Werte angesetzt werden. Sonderregelungen gelten, wenn die Durchschnittswerte für die Besteuerung offensichtlich nicht ausreichen - zum Beispiel, wenn als Dienstwohnung ein aufwändiges Einfamilienhaus oder eine Luxuswohnung zur Verfügung gestellt wird.



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