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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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risikopolitische Massnahmen

Systematisierung risikopolitischer Instrumente bzw. Massnahmen greift zweckmässigerw. auf Unterscheidung Ursachen- und wir-kungsbezogener Risikopolitik zurück. Ursachenbezogene Risikopolitik hat die Aufgabe, das mit der Entscheidung für eine Handlungsalternative verbundene Risiko und die damit verbundene Chance transparent zu machen und solche risikopolitischen Massnahmen zu ergreifen, die direkt an der Risikoursache ansetzen. Aufgabe wirkungs-bezogener Risikopolitik ist, Auswirkungen eingetretener Verluste zu begrenzen. Da oft eindeutige Aufdeckung von Ursache-Wirkungs-Beziehung und deshalb auch trennscharfe Unterscheidung zwischen Ursachen- und wirkungsbezogenen risikopolitischen Massnahmen nicht praktikabel ist, wird die Unterscheidung risikopolitischer Massnahmen und Instrumente der Banken in die Massnahmenkomplexe Risikovermeidung, -reduzierung, -kompensation und -Vorsorge zu Grunde gelegt. Unterscheidung zwischen risikoreduzierenden Massnahmen und -kompensierenden Massnahmen stellt darauf ab, dass zwar beide Massnahmenkomplexe - für den Fall, dass eine Risikovermeidung nicht möglich oder aber geschäftspolitisch weder sinnvoll noch wünschenswert erscheint - auf Verringerung von Risiken abzielen; das Charakteristikum der risikokompensierenden Massnahmen besteht jedoch darin, dass zu einer offenen, risikobehafteten Position eine Gegenposition in der Weise aufgebaut wird, dass durch ein und denselben Sachverhalt entgegengesetzte Wertveränderungen der Positionen ausgelöst werden. Intention ist, zu einer offenen Position eine Gegenposition aufzubauen, deren Weiterentwicklung negativ mit der Wertenwicklung der ursprünglich Position korreliert ist. Vollständige Risikokompensation - als Perfecthedge -ist nur dann möglich, wenn die Wertentwicklungen beider Positionen vollständig negativ korrelieren; hierdurch werden durch einen Sachverhalt induzierte Verluste aus der abzusichernden Position durch Gewinne aus dem Sicherungsgeschäft vollständig oder - wenn ein perfektes Hedging nicht möglich ist - zumind. teilw. kompensiert. Risikoab- bzw. -überwälzende Massnahmen stellen dagegen auf eine Ausschaltung der Folgen eingetretener Risiken dergestalt ab, dass diese - i. d. risikopolitische Massnahmen gegen Entgelt - auf Dritte übertragen werden - z. B. Kreditversicherung -oder a priori durch andere für den »Notfall« übernommen werden, z.B. durch Bürgen. I.w.S. kann risikopolitische Überwälzung auch im Stellen (ausreichender) Sicherheiten gesehen werden. Risikomindernd wirkt weiter eine Vielzahl von Instrumenten der Kategorien Risikostreuung (-diversifizierung), -teilung,-begrenzung, -reduzierung, -Vermeidung usw.



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