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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Risikomodellverwendung

Für die Ermittlung der Anrechnungs- oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen (ausgenommen bestimmte Han-delsbuchrisikopositionen) dürfen die Institute nach vorheriger Zustimmung der BaFin anstelle der sonstigen Vorschriften des Eigenmittelgrundsatzes geeignete eigene Risikomodelle verwenden, sofern die BaFin ihre Eignung auf Antrag des Instituts schriftlich bestätigt hat. Die Institute dürfen vorübergehend die Verwendung geeigneter Risikomodelle auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungs- oder Teilanrechnungsbeträge beschränken. Die BaFin kann im Einzelfall die Verwendung eigener Risikomodelle nach zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kriterien einschränken. Risikomodelle sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn bei Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die vorgegebenen quantitativen Anforderungen zu Grunde gelegt, mind. die vorgegebenen Risikofaktoren erfasst, die vorgegebenen qualitativen Anforderungen eingehalten werden und das Modell befriedigende Prognosegüte aufweist. Einhaltung der Eignungserfordernisse wird von der BaFin und Bundesbank überprüft; soweit erforderlich, können die Überprüfungen auch nach erteilter Eignungsbestätigung wiederholt werden (Nachschauprüfungen). Änderungen der Risikomodelle, sofern sie nicht nur unbedeutend sind, bedürfen erneuter Eignungsbestätigung. Institute, die nach erteilter Zustimmung der BaFin eigene Risikomodelle verwenden, dürfen die Anrechnungs- oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nur dann wieder nach den allgemeinen Vorschriften ermitteln, wenn die BaFin die Bestätigung der Eignung des Risikomodells schriftlich zurückgenommen hat o. a. von der BaFin zuvor anerkannte schwerwiegende Gründe vorliegen.



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