Risikoklassifizierung(sverfahren)
Nach MaRisk muss jede Bank aussagekräftige Risikoklassifizierungsverfahren zur erstmaligen bzw. turnusmässigen oder anlassbezogenen Beurteilung der Adressenausfallrisiken sowie ggf. der Objekt- und Projektrisiken einrichten. Die Bank muss Kriterien fixieren, die im Rahmen der Beurteilung der Risiken nachvollziehbare Zuweisung in eine Risikoklasse gewährleisten. Die Verantwortlichkeit für Entwicklung, Qualität und Überwachung der Anwendung der Risikoklassifizierungsverfahren muss ausserhalb des Bereichs Markt angesiedelt sein. Massgebliche Indikatoren für die Bestimmung der Adressenausfallrisiken im Risikoklassifizierungsverfahren müssen neben quantitativen auch - soweit möglich - qualitative Kriterien sein. Es muss vor allem berücksichtigt werden, inwieweit der Kreditnehmer fähig ist, zukünftig Erträge zu erwirtschaften, um den ihm vergebenen Kredit zurückzuführen. Die Risikoklassifizierungsverfahren müssen angemessen in die Kreditgeschäftsprozesse sowie ggf. die Kompetenzordnung eingebunden werden. Kreditgeschäftsprozessanforderungen.
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