Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Reiseverträge
Als Reiseverträge bezeichnet man allgemein Verträge von Kunden mit ihren Reiseveranstaltern. Bucht der Reisende dabei Flug und Hotel im Paket, was in der Regel über ein Reisebüro oder mit dem Veranstalter direkt passiert, dann handelt es sich um eine Pauschalreise. Managt er dagegen alles selbst, spricht man von einer Individualreise. Der Individualreisende hat als Vertragspartner den konkreten Hotelier, die Fluggesellschaft oder den Busunternehmer. Mit jedem schließt er einzeln einen Vertrag ab. Gibt es während des Urlaubs Probleme, dann muss er seine Beschwerden gegen den jeweiligen Vertragspartner richten. Anders der Pauschalreisende. Er hat nur einen einzigen Vertrag abgeschlossen, selbst wenn er Flug, Hotel und Ausflüge in seinem Urlaub bucht. Sein Vertragspartner ist der Reiseveranstalter. Ist er mit seinem Urlaub nicht zufrieden, dann ist sein Ansprechpartner einzig und allein der Vertreter des Reiseveranstalters, der in der Regel in den Urlaubsorten immer anzutreffen ist. Das Pauschalreiserecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 651 a bis 651 l geregelt. Buchung der ReiseDer Pauschalreisende bucht seine Reise in der Regel in einem Reisebüro. Vertragspartner ist dann aber trotzdem der Veranstalter. Unmittelbar nach Vertragsabschluss muss der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Jeder Reisende sollte die Bestätigung genau prüfen und etwaige falsche Angaben sofort reklamieren. Erst kurz vor Reiseantritt bekommt der Kunde dann seine vollständigen Reiseunterlagen, mit Tickets, detaillierten Angaben über die Reiseroute mit eventuellen Umsteigepunkten sowie dem Sicherungsschein. Anzahlung und SicherungsscheinDen Reisepreis muss der Kunde in der Regel vor Reiseantritt bezahlen. Der Veranstalter ist aber nicht berechtigt, die volle Summe früher als vier Wochen vor Reiseantritt zu verlangen.Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er dem Kunden hierfür Zug um Zug den Sicherungsschein übergibt, genauso wie alle Reiseunterlagen, zum Beispiel Flugtickets, Transfer-, Hotel- und Mietwagengutscheine. Falls der Veranstalter eine Anzahlung vom Kunden verlangt, dann ist das ebenfalls nur möglich, wenn er ihm dafür einen Sicherungsschein übergibt. Änderungen des VertragesNach Abschluss des Vertrages kann es in der Praxis vorkommen, dass der Reiseveranstalter dem Kunden Änderungen in seinem Vertrag mitteilt. Das können zum Beispiel sein:
Eine Preiserhöhung muss der Kunde akzeptieren, wenn zwischen dem Eintreffen der Reisebestätigung und dem Reisebeginn mindestens vier Monate liegen und der Reiseveranstalter sich das Recht auf Preiserhöhungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten hat. Allerdings ist auch dann eine Preiserhöhung nur aus bestimmten Gründen möglich. Liegt die Preiserhöhung über fünf Prozent, dann darf der Kunde innerhalb von ein bis zwei Tagen nach Bekanntgabe der Erhöhung vom Vertrag zurücktreten und bisher geleistete Zahlungen zurückverlangen. Teilt der Reiseveranstalter dem Kunden vor Reiseantritt mit, dass am Urlaubsort mit Unannehmlichkeiten zu rechnen ist, dann wird er in der Regel dem Kunden eine Preisminderung oder in schweren Fällen eine Rücktrittsmöglichkeit anbieten. Geringfügige Leistungsänderungen durch den Reiseveranstalter sind grundsätzlich möglich. Sind die Leistungsänderungen allerdings gravierend, so stehen dem Reisenden vor Reiseantritt Minderungsansprüche oder sogar der Rücktritt der Reise zu. Die ProspektspracheReiseverträge werden in der Regel auf der Grundlage eines Prospektes geschlossen. Der Reisende bucht das, was das Prospekt ihm verspricht. Deshalb muss das, was im Prospekt steht, richtig sein, auf der anderen Seite soll es aber auch einen Anreiz zum Buchen bieten. So hat sich eine regelrechte Prospektsprache herausgebildet, die der Kunde vor Buchung der Reise kennen sollte. Versäumt er das, so kann er hinterher böse Überraschungen erleben.
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Abhängigkeit, technologische | Verzinsung, nominale | Inter-Gruppenkonflikt - Intra-Gruppenkonflikt | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |