Reingewinn als haftendes Eigenkapital
Nach § 10 KWG ist für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals die letzte für den Schluss eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz massgebend. Diese Regelung gilt für alle Bestandteile des haftenden Eigenkapitals. Voraussetzung für die Zurechnung des Reingewinns zum haftenden Eigenkapital ist es demnach, dass er als solcher in der letzten festgestellten Bilanz ausgewiesen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zuführung zu den Eigenkapitalposten feststeht, also die Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen sein muss, und zwar durch ein Gremium der Bank, das über die Gewinnverwendung endgültig zu befinden hat.
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