Protestzeit
Beim Wechselprotest die Zeit werktags (ausser Samstag) von 9-18 Uhr. Der Protestat kann allerdings einer anderen Zeit zustimmen. Das Wechselgesetz lässt an sich auch zu, dass ausserhalb der banküblichen Öffnungszeiten Protest erhoben werden kann. Allerdings ist ein Abwesenheitsprotest nur zulässig, wenn der betr. Wechsel bei der Zahlstelle während ihrer Öffnungszeit am Verfalltag oder einen Tag danach und vor Erhebung des Protestes zur Zahlung vorgelegt worden ist. Die Protesturkunde muss nicht im Protestlokal aufgenommen werden, jedoch vor Ablauf der Protestfrist.
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