Protesterlassklausel
ein Vermerk (z. B. “ohne Kosten”, “ohne Protest”), durch den der Aussteller, Indossant, Ehrenannehmer (Ehreneintritt) oder Wechselbürge (Wechselbürgschaft) den Inhaber eines Wechsels von dem Rückgriffserfordernis (Wechselrückgriff) der Protesterhebung (Wechselprotest) entbindet (Art. 46 I WG).
Auf einen Wechsel geschriebener Vermerk, dass ein evtl. Rückgriff ohne Protesterhebung erfolgen soll. Zusatz »ohne Protest«, »ohne Kosten« o. ä.
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