Protesterlass
Durch Vermerk »ohne Protest«, »ohne Kosten« o.a. auf einem Wechsel kann der Inhaber des Wechsels ohne Protesterhebung Rückgriff nehmen. Ein solcher vom Wechselaussteller unterzeichnete Vermerk wirkt für alle Wechselverpflichteten; ist er vom Indossanten oder Wechselbürgen unterschrieben, wirkt er nur diesen gegenüber. Nicht erforderlich ist eine Protesterhebung auch dann, wenn über das Vermögen des Bezogenen des Wechsels schon ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist; vielmehr reicht hier die Vorlage des gerichtlichen Eröffnungsbeschlusses aus.
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