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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Preise ausserhalb des Privatkundengeschäfts

Nach AGB bestimmt eine Bank ausserhalb des Privatkundengeschäfts die Höhe von Zinsen und Entgelten, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, nach billigem Ermessen (§315 BGB). Der Bankkunde kann Abrechnung verlangen. Bei der Inanspruchnahme von Krediten über den vereinbarten Betrag oder den vereinbarten Termin hinaus oder ohne ausdrückliche Vereinbarung (Kontoüberziehung, Überziehungskredit) hat der Kunde die von der Bank im Rahmen des § 315 BGB für Überziehungen bestimmten Zinsen und Entgelte zu tragen. Für Leistungen und Massnahmen, die auf nicht vertragsgemässer Kreditabwicklung durch den Kunden, auf vertragswidrigem Verhalten des Kunden, auf Zwangsmassnahmen Dritter oder sonstigen Verfahren gegen den Kunden beruhen, kann die Bank ein angemessenes Entgelt im Rahmen des §315 BGB in Rechnung stellen. Der Kunde trägt alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung entstehenden Auslagen und Nebenkosten.



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