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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Pfandbestellung

Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache. Erfolgt durch Übergabe der verpfändeten Sache an den Pfandgläubiger unter Vereinbarung der Verpfändung. Hat der Gläubiger - bei Banken oft hins. Wertpapieren der Fall - schon den Besitz an der Sache, genügt die Vereinbarung. Ist die Sache an einen Dritten vermietet, verliehen oder in Verwahrung gegeben, kann die Übergabe durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs und Anzeige der Verpfändung an den Dritten substituiert werden.



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Weitere Begriffe : Deckungsmasse | Depotgesetz (DepG) | Interessenkonflikt
 
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