Patronatserklärung, Grundformen
Die konkrete Ausgestaltung von Patronatserklärungen ist vielfältig. Im Regelfall stellt die Mutterunternehmung dem Kreditgeber - vor allem Banken - der Tochterunternehmung bestimmte Massnahmen oder Unterlassungen der Tochter in Aussicht, die dem Kreditgeber gewisse Sicherheit gewähren, d. h. Patronatserklärungen unterscheiden sich in den verschiedenen Verpflichtungsgraden der Mutterunternehmung, wobei die harten Patronatserklärungen aus Bürgschaften, Garantien oder Schuldmitübernahmen bestehen. Als Grundformen von Patronatserklärungen treten auf: 1. Zusage der Beibehaltung des Gesellschaftsverhältnisses: Die Muttergesellschaft sichert dem Kreditgeber für die Dauer des Kreditverhältnisses zu, das Gesellschaftsverhältnis zur Tochterunternehmung beizubehalten. Damit erfolgt seitens der Muttergesellschaft keine Zusage auf eine bestimmte Leistung. 2. Keine Änderung des Unternehmensvertrags: In diesem Fall sagt die Muttergesellschaft dem Kreditgeber zu, dass der bestehende Unternehmensvertrag, aus dem die Pflichten, die die Muttergesellschaft gegenüber der Tochter übernommen hat, hervorgehen, für die Dauer des Kreditverhältnisses nicht geändert wird. Auch hier macht die Muttergesellschaft keine Zusage für eine spezielle Leistung gegenüber dem Kreditgeber. 3. Anhalten zur Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten: Die Muttergesellschaft sichert dem Kreditgeber zu, dass sie auf das Verhalten der Tochtergesellschaft in der Art einwirkt, dass diese ihren Kreditverbindlichkeiten fristgerecht nachkommt. Durch diese Erklärung sichert die Muttergesellschaft dem Kreditgeber eine Leistung zu, jedoch wird dadurch kein Haftungsverhältnis begründet. 4. Zusage der ausreichenden Ausstattung mit finanziellen Mitteln: Mit dieser Erklärung erhält der Kreditgeber von der Muttergesellschaft die Zusage, dass sie die Tochterunternehmung für die Dauer des Kreditverhältnisses so mit finanziellen Mitteln ausstattet, dass diese ihren Verbindlichkeiten nachkommen kann. Auf diese Weise verpflichtet sie sich gegenüber dem Kreditgeber zu einer bestimmten Leistung. 5. Zusage einer ausreichenden Kapitalausstattung: Die Muttergesellschaft sichert dem Kreditgeber für die Dauer des Kreditverhältnisses eine bestimmte Kapitalausstattung der Tochter zu, die sicherstellt, dass die Tochter ihren Kreditverbindlichkeiten nachkommt. Wie eine Patronatserklärung im konkreten Fall ausgestaltet ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen zwischen der Muttergesellschaft und dem Kreditgeber ab. Da die Mutterunternehmung in einigen Fällen jedoch keine konkrete Leistung zusagt, hängt die Akzeptanz der Erklärung häufig von dem zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrauensverhältnis ab. Patronatserklärung bei Bankanleihen.
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