Passivposten im Eigeninittelgrundsatz
Im Eigenmittelgrundsatz gelten als Passivpositionen: 1. Unter Passiva der Bilanz auszuweisende Schulden einschl. zeitanteiliger Aufwendungen, auch wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet sind. 2. Liefer- und Zahlungsverpflichrungen aus Kassa- und Termingeschäften sowie Verpflichtungen zur Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanzswaps, soweit die Verpflichtungen nicht in der Passivposition Nr. lerfasst sind. 3. Eventual-verbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition 1. 4. Vom Institut im Fall der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- oder Goldoptionen. 5. Nicht unter 4 erfasste fremde Optionsrechte. 6. Unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen sowie vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Passivpositionen 1-5 führen wird. Erwartete Ausgaben, die nicht zeitanteilige Aufwendungen sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere Aktivpositionen 1-5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts den Passivpositionen zugerechnet werden. Die Passivpositionen 1, 3 und 6 sind in Höhe ihrer Buchwerte, die Passivposition 5 in Höhe ihrer Marktwerte, die übrigen Passivpositionen mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. Abweichend dürfen die unter Passivposition 2 zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- und Goldtermingeschäften nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts mit ihren Gegenwartswerten berücksichtigt werden. Passivpositionen in Verrechnungseinheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts wie eine fremde Währung behandelt oder in die ihrer Kursfeststellung zu Grunde liegenden Währungen aufgeschlüsselt werden.
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