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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Organhaftung

Haftung einer juristischen Person für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter. Sie kann sich dabei nicht darauf berufen, bei der Auswahl der gesetzlichen Vertreter die erforderliche Sorgfaltspflicht beachtet zu haben. Persönliche Haftung (Regresshaftung) von Organen bzw. Organmitgliedern von Banken, die normalerw. keiner persönlichen Haftung unterliegen: z.B. Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat. Muss i.d.R. gerichtlich - auf Grund einer Klage - festgestellt werden.



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