offenes Prokuraindossament
Auf einem Wechsel oder auch einem Scheck angebrachtes Indossament, das den Zusatz »in Prokura«, »in Vollmacht«, »zum Inkasso«, »Wert zur Einziehung« o. ä. aufweist, also Zusätze, die auf Bevollmächtigung hinweisen. Dies bedeutet nur, dass der Indossatar als Bevollmächtigter des Indossanten bez. wird. Der Prokuraindossatar wird nicht Eigentümer des Papiers bzw. Gläubiger der Forderung, kann aber alle Rechte aus dem Papier geltend machen. Ggs.: verdecktes Prokuraindossament.
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