offenes Pfandindossament
Zusatz beim Indossament: Wert zum Pfände, zur Sicherheit o. ä. Hat die Wirkung eines Prokuraindossaments. Durch dieses Indossament wird der Pfandindossatar weder Eigentümer des Wechsels noch Gläubiger der Wechselforderung, sondern ist berechtigt, sämtliche Rechte aus dem Wechsel geltend zu machen. Die Wechselverpflichteten haben kein Einrederecht, soweit ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten betroffen sind. Ggs.: verdecktes Pfandindossament.
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