Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD)
In der Gesundheitswirtschaft:
Unter der Bezeichnung öffentlicher Gesundheitsdienst werden alle Einrichtungen des öffentlichen Dienstes auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene zusammengefasst, die sich mit den Aufgabenbereichen Gesundheitshilfe und Gesundheitsschutz und der Aufsicht über die Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens befassen. Für diese Aufgabenbereiche des Gesundheitswesens sind die Bundesländer zuständig. Sie haben die Möglichkeit, eigene Gesundheitsdienstgesetze zu erlassen, die den öffentlichen Gesundheitsdienst regeln.
Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt die „dritte Säule“ des Gesundheitswesens neben ambulanter und stationärer Versorgung dar, seine vorrangigen Aufgaben liegen in der Bevölkerungsmedizin, der Prävention und der Gesundheitsförderung. Der öffentliche Gesundheitsdienst soll alle Bevölkerungsgruppen erreichen, gerade auch soziale Randgruppen.
Schwerpunktmäßig werden die Aufgaben des ÖGD von den Gesundheitsämtern wahrgenommen.
In der Gesundheitswirtschaft: public health service
Die Bundesländer sind im Bereich des Gesundheitswesens für die Aufgabenbereiche Gesundheitsschutz, Gesundheitshilfe und Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens zuständig. Alle Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die an diesen Aufgaben mitwirken, werden unter der Bezeichnung Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD) zusammengefasst.
Die Länder können zur Ausgestaltung eigene Gesundheitsdienstgesetze erlassen, andernfalls gilt das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens. Je nach Infrastruktur ist der ÖGD den Gesundheitsabteilungen der Länderministerien, den Medizinaldezernaten in den Ländern mit Regierungsbezirken und den örtlichen Gesundheitsämtern zugeordnet.
Zur Förderung der Prävention haben die Länder vielfach so genannte Landesvereinigungen, Landeszentralen oder Landesarbeitsgemeinschaften für Gesundheit eingerichtet.
Gesundheitsministerkonferenz
www.oegd.de
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|