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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Nummernkonto

Ein Nummernkonto ist ein Bankkonto, das nur unter der Kontonummer geführt wird. Name und Anschrift des Kontoinhabers bleiben anonym. Diese Form der Kontenverwaltung ist in der Bundesrepublik nicht zulässig, z.B. in der Schweiz dagegen weit verbreitet.

Im Bankbetrieb mancher Länder wird ein Nummernkonto nicht unter dem Namen und der Anschrift des Kunden sondern lediglich unter der Kontonummer geführt. Bei der Kontoeröffnung wird im Gegensatz zum anonymen Konto eine Identitätsprüfung durchgeführt. Die Verbindung zwischen Kontonummer und Kontoinhaber ist nur einem beschränkten Kreis leitender Mitarbeiter einer Bank bekannt. Da bei Kontoverfügungen eine Identitätsprüfung durchgeführt wird, ist die Sicherheit größer als beim anonymen Konto. Die Diskretion von Nummernkonten wird entscheidend dadurch tangiert, inwieweit bei zivil- und strafrechtlichen Delikten im Rahmen von Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen Einblick verlangt werden kann. Nummernkonten haben in der Schweiz und in Luxemburg eine besondere Bedeutung erlangt. Historiker gehen davon aus, dass Nummernkonten aus dem Schließfachsystem entstanden sind, dass die Nummer des Schließfaches auf das entsprechende Konto übertragen wurde.

Es gibt in der Schweiz keine gänzlich "anonymen" Konten. Das Schweizer Recht verpflichtet die Banken, ihre Kunden zu kennen. Anonyme Schweizer Bankkonten existieren lediglich in der Vorstellung einiger Krimiautoren!

Kontoeröffnung

Grundsätzlich kann jede Person ein Nummernkonto eröffnen. Die Banken können sich jedoch das Recht vorbehalten, nicht in ein Kundenverhältnis einzutreten, beispielsweise mit "politisch exponierten Personen", die ein großes Reputationsrisiko darstellen oder wenn die Bank nicht weiß, woher das Geld stammt oder sogar eine kriminelle Herkunft zu vermuten ist. Man muss nicht persönlich in die Schweiz reisen, um ein Konto zu eröffnen. Bei der Kontoeröffnung spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller aus der Schweiz oder aus dem Ausland ist. Die Banken müssen sich an die strenge schweizerische Gesetzgebung zur so genannten "due diligence" halten. Dabei hat die Bank u.a. die Identität des Antragstellers mittels eines amtlichen Ausweises zu prüfen und braucht eine Beglaubigung der Unterschrift. Aus diesem Grund kann zwar die Antragstellung über das Internet geschehen, die Identifikation muss aber über den traditionellen Postweg vorgenommen werden.

Des weiteren wird der Antragsteller das so genannte "Formular A" ausfüllen müssen , welches der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten dient (Antragsteller oder Drittperson). Weitere Informationspflichten beziehen sich auf die Herkunft der Gelder, die Art der Geschäftstätigkeit sowie auf die üblichen Finanztransaktionen. Die Bank wird auch finanzielle Plänen erfragen, etwa den Kauf eines Hauses.

Minimaleinlage/Währung

Die meisten Schweizer Banken verlangen für Nummernkonten eine Minimaleinlage - sie variiert jedoch sehr. Viele Banken bieten auch Konten in Euro, US-Dollar oder andern Währungen an.

Neuerung seit dem 1. Juli 2004

In der Schweiz wurde die Privatsphäre des Einzelnen seit jeher als schützenswertes Gut betrachtet. Der Bank ist deshalb zwar die Identität des Nummernkontoinhabers bekannt, nach außen gibt sie aber keine Auskünfte. Diese schweizerische Form der Kontenverwaltung fiel der Geldwäscheverordnung zum Opfer. Danach müssen grenzüberschreitenden Geldüberweisungen Name und Domizil des Auftraggebers enthalten. Hält sich das Schweizer Kreditinstitut nicht daran, wird die Empfängerbank die Summe zurückweisen, weil sie kein Geld aus anonymen Quellen mehr annehmen darf. Zurückzuführen ist diese Regelung auf eine der acht "Special Recommendations on Terrorist Financing" der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering). Die FATF ist die einflussreiche Geldwäschereiaufsicht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).



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