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NotifikationspflichtBenachrichtigungspflicht beim Wechselprotest. Verpflichtung des letzten Inhabers eines Wechsels bei nicht erfolgender Annahme (Akzeptierung) oder Zahlung. Diese Notanzeige an den unmittelbar vorausgehenden Indossanten und den Aussteller sowie einen evtl. Wechselbürgen muss binnen 4 Werktagen nach Protesterhebung bzw. bei vorhandenem Vermerk »ohne Kosten« nach der Vorlegung erfolgen. Jeder Indossant muss die Benachrichtigung seinerseits innerhalb von 2 Werktagen weitergeben. Bei Versäumnis der Fristen verliert der betr. Beteiligte zwar nicht seine Rückgriffsrechte; doch haftet er seinen Vormännern für durch sein Versäumnis entstandenen Schaden. Wie für Wechsel gilt Entspr. auch für Schecks. Dabei übernehmen nach den Bedingungen für den Scheckverkehr der Banken in der Praxis jeweils die bezogenen Banken die Benachrichtigung. Sinngem. entspr. beim Scheck.
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Weitere Begriffe : Produktivkräfte | Cap Floater | Offshoreplatz, -finanzplatz | ||||||||||||||||||||||||||||
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