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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Nießbrauch

Wer erbt, muss Erbschaftssteuer zahlen. Und viele Eltern wollen das ihren Kindern ersparen. Die Lösung: Sie verschenken einen Teil ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten an die Kinder und lassen sich ein Nießbrauchrecht ins Grundbuch eintragen.

Normalerweise hat der Eigentümer eines Grundstücks/Hauses das Recht dieses zu nutzen und es auch zu vermieten. Beim Nießbrauch wird dieses Recht auf eine andere Person übertragen. Der Nießbrauch entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Die Einigung muss notariell beurkundet werden, wirksam wird der Nießbrauch aber erst mit der Eintragung. Diese ermöglicht es, dass beim Verkauf der Immobilie der Käufer vom Nießbrauchrecht Kenntnis erlangt und hierüber kein Streit entstehen kann. Eltern, die ihren Kindern die Erbschaftssteuer ersparen wollen, können so ihre Immobilie bereits zu Lebzeiten verschenken, behalten aber die Möglichkeit, das Haus ihren Vorstellungen entsprechend zu nutzen.

Trotz der Eintragung kann es Anlass für Streitigkeiten geben. Denn nur selten wird vorher darüber gesprochen, wer für die regelmäßigen Lasten aufkommt und wer Sanierungs- oder Renovierungskosten trägt. Es gibt zwar gesetzliche Regelungen, aber die müssen weder den Vorstellungen der Beteiligten entsprechen, noch im Einzelfall angemessen sein.

Die Kinder können oder müssen das Haus vielleicht einmal verkaufen. Sind sie verheiratet, können sie sich scheiden lassen oder womöglich bei einem Unfall ums Leben kommen. Kurz: Die Nießbraucher können es im Laufe der Zeit mit ganz anderen Eigentümern zu tun haben, mit denen Einigungen viel schwerer zu erzielen sind.

Dass Gesetz sieht vor, dass der Nießbraucher nur für den Erhalt der Sache verantwortlich ist. Dies bedeutet, er muss die gewöhnlichen regelmäßigen Kosten tragen, wie zum Beispiel Strom, Wasser, Gas, Grundsteuer und gewöhnliche Reparaturen, aber darüber hinaus nichts. Außergewöhnliche Reparaturen - zum Beispiel wegen Sturmschäden oder Wasserrohrbrüchen - muss dagegen der Eigentümer zahlen, genauso wie anstehende Sanierungsarbeiten. Der Nießbraucher muss bei Umgestaltungen und Veränderungen am Haus immer erst den Eigentümer um Genehmigung fragen.

Nießbrauch Eine Sache oder Recht kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). So kompliziert formuliert es der Gesetzgeber in §§ 1030, 1068 BGB. Machen wir uns den Begriff an einem Beispiel klar! Unternehmer Karlchen Huber will klare Verhältnisse für den Tag schaffen. an dem er nicht mehr unter den Lebenden weilt. Seiner einzigen Tochter Hannelore überschreibt er das Eigentum am Mietshaus in Berlin. Die Mieterträge will Vater Huber aber weiterhin kassieren. Dementsprechend wird – also hei der Überschreibung des Eigentums von Bruno auf Hannelore – ein Nießbrauch auf das Mietshaus bestellt. Karlchen Huber zieht dann wie bisher die Nutzungen aus dem Haus – die Mieterträge also. Einer Person zustehendes Recht, aus einer fremden Sache, einem fremden Recht oder Grundstück wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, d.h. die daraus anfallenden Erträge zu vereinnahmen. bedeutet, daß aus einem fremden Gegenstand (Vermögen, Recht, Sache, z.B. Grundstück) stammende Erträge (rechtlich: »Früchte«) dem Inhaber des Nießbrauch-Rechts ganz oder teilweise zustehen. Geregelt in §§ 1030 ff BGB. Das personengebundene Recht, die Nutzungen aus einem Gegenstand zu ziehen; dieses Recht ist weder veräusserlich noch vererbbar. Wird bestellt an einem Grundstück, einer beweglichen Sache oder einem Recht einschl. Sparguthaben und Wertpapieren: Sparguthaben-, Wertpapierniessbrauch. Zu unterscheiden: Sicherungsund Versorgungsniessbrauch. Niessbraucher ist der durch die Bestellung eines Niessbrauchs Begünstigte.



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