nachrangiges Haft-, Haftungskapital
1. In wirtschaftlicher Sicht alle diejenigen Fremdfinanzierungsin-strumente, bei denen die Gläubiger eine unwiderrufliche Rücktrittsvereinbarung ihrer Zins- und/oder Kapitalrückzahlungsansprüche nach den Zahlungsansprüchen anderer Gläubiger abschliessen, wobei allerdings Geltungsdauer und -umfang der Nachrangvereinbarung begrenzt werden können.
2. Art von langfristigem Fremdkapital, bei dem die Gläubiger im Falle der Insolvenz der dieses schuldenden Unternehmung bzw. Bank mit ihren Ansprüchen auf Rückzahlung hinter den Ansprüchen der anderen Fremdkapitalgeber zurückstehen. Wird für Banken in verschiedenen Ländern als haftendes Eigenkapital anerkannt, so auch nach KWG.
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