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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mitgliedschaft bei Kreditgenossenschaften

Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt bei Gründung der Genossenschaftsbank durch Unterzeichnung des Statuts, im späteren Verlauf durch schriftliche Beitrittserklärung, die wirksam wird mit der Eintragung im Genossenschaftsregister. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Einzahlung der eingeforderten Beträge auf den Geschäftsanteil, dazu ggf. die Leistung von Nachschüssen auf die Haftsumme im Falle der Insolvenz der Kreditgenossenschaft. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres und bei Einhaltung der festgelegten Kündigungsfrist (3 Monate bis 5 Jahre); 2. Übertragung des Geschäftsguthabens auf einen anderen, der dadurch Mitglied wird (bzw. schon ist); 3. Tod des Mitglieds (Fortsetzung mit den Erben möglich); 4. Ausschluss des Mitglieds durch Vorstand und/oder Aufsichtsrat der Bank.



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Weitere Begriffe : Inhaber bedeutender Beteiligungen | Richtlinien für eine einheitliche Codierung von zwischenbetrieblich weiterzuleitenden Zahlungsverkehrsbelegen | Gewalt, personale
 
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