Mehrbesitzverbot
In der Gesundheitswirtschaft:
Das durch das Apothekengesetz geregelte Verbot des Besitzes von mehr als einer Apotheke durch einen Apotheker.
Bis zum Jahr 2003 war es Apothekern nach dem Apothekengesetz nicht gestattet, mehr als eine Apotheke zu betreiben. Durch das GKV-Reformgesetz wurde dieses Gesetz modifiziert. So ist es Apothekern jetzt gestattet, neben einer Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken zu betreiben, wenn die Apotheke und die Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Allerdings müssen die Filialapotheken in Ausstattung und Personal einer üblichen öffentlichen Apotheke entsprechen. Ein verantwortlicher, angestellter Apotheker muss immer anwesend sein. Der Apotheker, der die Apotheke und die Filialapotheken leitet, muss seiner Aufsichtspflicht im Sinne der Arzneimittel- und Versorgungssicherheit nachkommen.
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