Mantelkauf
ist der Erwerb von Anteilen einer GmbH, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat. Der Erwerber will die Gründungskosten sparen und Verluste der GmbH vor dem M. von künftigen Gewinnen abziehen. Der steuerliche Verlustvortrag wird nicht gewährt, wenn der neue Gesellschafter mehr als 75% der Anteile übernimmt und die GmbH ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen wieder aufnimmt (Wegfall der wirtschaftlichen Identität, § 8 IV KStG).
Bei einer ruhenden Gesellschaft kann der Firmenmantel, wenn er nicht aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, jederzeit veräußert oder die Gesellschaft wieder aktiviert werden. Für den Ersteher entfallen auf diese Weise die Kosten für eine Unternehmensneugründung und die mit dem Gründungsvorgang verbundenen Wartezeiten. Unter Mantelkauf versteht man also den Erwerb eines Unternehmens, das keiner Tätigkeit mehr nachgeht und in der Regel vermögenslos ist. Nach Kauf wird der Gesellschaft neues Kapital zugeführt und die Geschäftstätigkeit wird wieder aufgenommen. Mantelgesellschaften sind vor allem im Zusammenhang mit dem Mantelhandel relevant. Dieser kann zivil- und handelsrechtliche Vorteile haben, ist aber vor allem im Steuerrecht von Bedeutung. Bestehende Verlustvorträge können ausgenutzt werden. Solchen Gestaltungen setzt jedoch die Regelung des § 8 Abs. 4 KStG enge Grenzen.
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