Lieferungs- und Leistungsgarantie, -aval
Auch: De-Iiveryguaranty. Art eines Bankavals. Sichert das für den Begünstigten bestehende Risiko ab, dass der Exporteur seinen vertraglichen Lieferungs- oder Leistungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Importeur verlangt eine Lieferungs- bzw. Leistungsgarantie, wenn er sich gegen Schäden und Nachteile aus nicht bzw. nicht vertragsgem. erfüllten Verträgen absichern möchte. Die Garantiesumme beträgt i.d. R. 10-20% des Auftragswerts. Reduktion der Garantiesumme ist durch Vereinbarung von Teillieferungen bzw. Erbringen von Nachweisen, dass Teile der Leistung erbracht wurden, möglich. Da diese Garantien sich häufig noch auf einen bestimmten Zeitraum nach erfolgter Lieferung oder Leistung erstrecken - z. B. um einwandfreies Funktionieren gelieferter Maschinen sicherzustellen - werden sie vom Begünstigten meist als Vertragserfüllungsgarantie angesehen. Für den Exporteur ist dabei von Vorteil, wenn der Garantievertrag fixiert, dass die Inanspruchnahme der Garantie bei Vorlage einer vom Käufer unterzeichneten Abnahmeerklärung nicht mehr möglich ist. Daneben kann der Exporteur aushandeln, dass die Inanspruchnahme der Garantie an die Sicherstellung der Bezahlung der Lieferung oder Leistung durch den Käufer geknüpft wird, z. B. wird erst nach Eröffnung des entspr. Akkreditivs Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten festgeschrieben. Für den Importeur ist der umgekehrte Fall vorteilhafter, der die Eröffnung eines Akkreditivs an die Vorlage einer Lieferungs- bzw. Leistungsgarantie knüpft.
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