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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Leistungsbeschränkungen

In der Gesundheitswirtschaft: Die Krankenkasse kann Versicherte u.a. an den Kosten der Leistungen angemessen beteiligen oder z.B. das Krankengeld zurückfordern, wenn diese sich eine Krankheit z.B. vorsätzlich zugezogen haben. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erweitert die Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden seit dem 1. April 2007 auf Krankheiten, die durch medizinisch nicht indizierte Maßnahmen – etwa eine Tätowierung oder ein Piercing – verursacht wurden. In diesen Fällen muss die Krankenkasse den Versicherten an den Kosten beteiligen. Durch die Beteiligung des Versicherten an den Kosten wird das Sachleistungsprinzip nicht in Frage gestellt. § 52 SGB V Leistungskatalog



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