kurzfristige Aussenhandelsfinanzierung
In den im Kaufvertrag zwischen Im- und Exporteur vereinbarten Zahlungsbedingungen wird praktisch fixiert, wer von den beiden Beteiligten das Geschäft vorfinanzieren muss. Grunds, bieten sich Im- und Exporteur verschiedene Möglichkeiten an, ihre Aussenhandelsgeschäfte kurzfristig zu finanzieren. Einschaltung von Banken ist auf Grund der besonderen Eigenschaften und Risiken dieser Geschäfte und den damit verbundenen besonderen Anforderungen an die Formen der Absicherung und Abwicklung Regel. Voraussetzungen zur bankmässigen kurzfristigen Aussenhandelsfinanzierung sind vor allem Bank-zu-Bank-Fazilitäten zwischen Korrespondenzbanken, d.h. Kreditlinien, die sich diese gegenseitig einräumen: in Form von Postlaufkrediten, zur kurzfristigen Überbrückung von Postlaufzeiten bei der Abwicklung von Zahlungsaufträgen und Akkreditiven, Barvorschüssen zur kurzfristigen Finanzierung (30, 60, 90 Tage) von Akkreditiven, Akzeptzusagen als Remboursbank, Linien zur Negoziierung von Tratten unter Akkreditiven, Linien zur Bestätigung von Exportakkreditiven, Linien ausländischer Banken für kurzfristige internationale Kredite usw. zur Verfügung gestellt werden.
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