Kreditvermittlung(sgeschäft)
1. Als Bankgeschäft: Nach KWG unterliegt das reine Kreditvermittlungsgeschäft nicht dessen Vorschriften. Nur soweit gleichzeitig mit der Kreditvermittlung eine Haftung geschäftsmässig übernommen wird, finden die KWG-Vorschriften Anwendung. Im Einzelfall kann es zweifelhaft sein, ob bspw. Vermittlungs- oder Abschlussagenten kaufmännischer Unternehmen, die einen Kauf auf Kredit vermitteln oder abschliessen und dabei eine Haftung übernehmen, die Haftungsübernahme geschäftsmässig betreiben. Regelmässig ist dies zu verneinen, wenn der Agent die Kaufpreishaftung für die von ihm verkauften Waren übernimmt. Es ist dagegen zu bejahen, wenn der Agent einer grösseren Zahl von Unternehmen gegenüber die Haftung übernimmt, die Haftungsübernahme also eine derartige Bedeutung besitzt, dass man von geschäftsmässiger Übernahme von Haftungen sprechen kann. In diesen Fällen finden die KWG-Vorschriften, insb. auch die zur Geschäftsbetriebszulassung, Anwendung. 2. Geschäft der Kreditvermittler.
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