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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kreditgeschäftsvotierung

Abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt des Kreditengagements erfordert nach MaRisk eine Kreditentscheidung 2 zustimmende Voten der Bereiche Markt und Marktfolge. Weitergehende Beschlussfassungsvorschriften - bspw. nach KWG, Satzung usw. - bleiben davon unberührt. Wenn Entscheidungen von einem Ausschuss (Kreditaus-schuss o.Ä.) getroffen werden, müssen die Mehrheitsverhältnisse innerhalb des Ausschusses so festgelegt werden, dass der Bereich Marktfolge nicht überstimmt werden kann. Für Kreditentscheidungen bei nichtrisikorelevanten Kreditgeschäften, d.h. solchen, die unter Risikogesichtspunkten als nicht wesentlich einzustufen sind, kann die Bank bestimmen, dass nur ein Votum erforderlich ist. Vereinfachungen sind auch möglich, wenn Kreditgeschäfte von Dritten initiiert werden. Insow. ist die aufbauorganisatorische Trennung zwischen Markt und Marktfolge nur für Kreditgeschäfte massgeblich, bei denen 2 Voten erforderlich sind. Falls ein zweites Votum nicht erforderlich sein sollte, muss angemessene Umsetzung der Anforderungen der MaRisk sichergestellt werden. Zudem müssen 2 Voten eingeholt werden, soweit dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich sein sollte. Falls die im Rahmen einer Krediteinzelkompetenz getroffenen Entscheidungen von den Voten abweichen oder wenn sie vom Geschäftsleiter getroffen werden, der für den Bereich Marktfolge zuständig ist, müssen sie im Risikobericht besonders hervorgehoben werden. Eine Bank muss lt. MaRisk eine klare und konsistente Kompetenzordnung für Entscheidungen im Kreditgeschäft festlegen. Für den Fall voneinander abweichender Voten müssen in der Kompetenzordnung Entscheidungsregeln getroffen werden; der Kredit muss in solchen Fällen abgelehnt oder - sog. Eskalationsverfahren - zur Entscheidung auf eine höhere Kompetenzstufe verlagert werden.



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Weitere Begriffe : Agrarsoziologie | Innerer Wert | bankenaufsichtliche Prüfungsanordnung
 
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