Kreditgeschäftsfunktionstrennung
internes Kontrollsystem, besondere Anforderungen. Nach MaRisk ist für Banken massgeblicher Grundsatz der Ausgestaltung der Prozesse im Kreditgeschäft eine klare aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bis einschl. Geschäftsleitungsebene. Jeder Geschäftsleiter kann im Rahmen seiner Krediteinzelkompetenz eigenständig Kreditentscheidungen treffen und auch Kundenkontakte wahrnehmen; die aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bleibt davon unberührt. Bei kleinen Kreditinstituten sind lt. BaFin-Rundschreiben unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen hins. der Funktionstrennung möglich. Vereinfachungen sind auch möglich, wenn Kreditgeschäfte von Dritten initiiert werden. Insow. ist die aufbauorganisatorische Trennung zwischen Markt und Marktfolge nur für Kreditgeschäfte massgeblich, bei denen 2 Voten erforderlich sind. Falls ein zweites Votum nicht erforderlich sein sollte, muss eine angemessene Umsetzung der Anforderungen der MaRisk sichergestellt werden. Die Überprüfung bestimmter, unter Risikogesichtspunkten festzulegender Sicherheiten muss ausserhalb des Bereichs Markt durchgeführt werden. Diese Zuordnung gilt auch für Vorschläge über die Risikovorsorge bei bedeutenden Engagements. Die Zuordnung aller anderen genannten Prozesse bzw. Teilprozesse liegt, soweit die MaRisk nichts anderes vorsehen, im Ermessen der Kreditinstitute (bspw. Kreditbearbeitung oder Teilprozesse derselben).
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