Kraftloserklärung von Aktien bei Kapitalherabsetzung
Sollen zur Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals Aktien durch Umtausch, Abstempelung oder ein ähnliches Verfahren zusammengelegt werden, kann die Aktiengesellschaft (AG) Aktien für kraftlos erklären, die trotz Aufforderung nicht bei ihr eingereicht worden sind. Gleiches gilt für eingereichte Aktien, die die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen und der AG nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden. Die Aufforderung, die Aktien einzureichen, hat die Kraftloserklärung anzudrohen. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung in der für die Nachfrist vorgeschriebenen Weise bekanntgemacht worden ist.
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