Kontoführungsverweigerung
Banken lehnen teilw. die Führung eines Girokontos aus dem Grunde ab, weil der Antragsteller die Schufaklausel nicht anzuerkennen bereit ist. Die BaFin billigt dies nicht in genereller Form, sondern erwartet eine Einzelfallprüfung, und zwar insb. dann, wenn das Girokonto auf reiner Guthabenbasis geführt werden soll. Für die Teilnahme am Schufaverfahren besteht ein Bedürfnis nur i. Hinbl. a. Geschäfte mit Kreditrisiken; sie ist demzufolge für ein Girokonto entbehrlich, wenn eine Kontoüberziehung durch besondere Vereinbarungen und Beschränkungen ausgeschlossen ist. Ähnl. gilt, wenn sich bei einem Kunden, der in seinem Antrag auf Eröffnung eines Girokontos die Schufaklausel nicht gestrichen hat, herausstellt, dass über ihn ein Negativmerkmal gespeichert ist.
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