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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Internationaler Währungsfonds, Mitglieder

Das IWF-Übereinkommen sieht vor, dass souveräne Staaten Mitglied im IWF sein können, nicht jedoch abhängige Gebiete, supranationale Zusammenschlüsse oder Institutionen wie z. B. die EU oder Währungsräume wie bspw. der Euroraum. Jedes Mitgliedsland hat eine Quote, die die relative weltwirtschaftliche Bedeutung seiner Volkswirtschaft widerspiegeln soll. Nach ihr bemessen sich sowohl seine finanziellen Rechte und Pflichten im IWF als auch Stimmrechte. Mit Beitritt zum IWF verpflichtet sich ein Mitgliedstaat, die anderen Mitglieder laufend über seine Regelungen zur Bestimmung des Wertes seiner Währung im Verhältnis zu den Währungen anderer Länder zu unterrichten, auf Beschränkungen des Umtauschs seiner Währung in Devisen zu verzichten und eine Wirtschaftspolitik zu verfolgen, die seinen eigenen Wohlstand und den aller Mitglieder in geordneter und konstruktiver Weise mehrt. Der IWF hat allerdings keine direkten Möglichkeiten, die Mitglieder zu zwingen, diesen Verpflichtungen nachzukommen, wenngleich er moralischen Druck auf sie ausüben kann und dies auch tut, die Vorschriften und Regelungen, zu deren Einhaltung sie sich freiwillig verpflichtet haben, zu beachten. Missachtet ein Land seine Verpflichtungen fortwährend, so können die übrigen Mitglieder durch den IWF dem betr. Mitglied die Berechtigung, Geld zu leihen, entziehen oder als letztes Mittel das Mitglied auffordern, aus der Organisation aus- zutreten. Normalerw. wird es jedoch als selbstverständlich erachtet, dass sich das Mitglied im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Ziele des IWF einsetzt (andernfalls wäre es ihm wohl kaum beigetreten), und dass jedes Versäumnis bei der Erfüllung der selbst auferlegten Verpflichtungen eines Mitglieds auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die es keinen unmittelbaren Einfluss nehmen kann.



 
Weitere Begriffe : Dunkelfeldforschung | gedeckte Position | Gründeranteilschein
 
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