internationale Bankenaufsicht, -beaufsichtigung
Eine internationale Bankenaufsicht ist unausweichliche Folge zunehmender Internationalisierung von Bankaktivitäten und Globalisierung von Finanzmärkten. So sind international tätige Banken verstärkt dazu übergegangen, ihre geschäftlichen Aktivitäten auf rechtlich selbstständige Auslandsniederlassungen zu verlagern mit der Folge, dass diese der Überwachungskompetenz ihrer heimischen Bankenaufsichtsbehörden entzogen wurden. Diese Tochter- und Beteiligungsinstitute unterliegen grunds. vollständig und ausschliessl. der Bankengesetzgebung und -aufsieht in ihrem Domizilland, sodass sie von Informationsanforderungen und aufsichtsrechtlichen Restriktionen seitens der Aufsichtsbehörde im Land der Mutterbank nicht berührt werden. Auf Grund rechtlicher und faktischer Haftungsbeziehungen zwischen beteiligungsmässig verflochtenen Banken ergibt sich jedoch ein besonderes Interesse der Aufsichtsbehörde im Sitzland der Konzernobergesellschaft, da sich evtl. auftretende Risiken bei der Konzernobergesellschaft kumulieren. Da sich favorisierte Auslandsstützpunkte häufig zudem durch vergleichsw. wenig strenge Bankenaufsicht auszeichnen, sind die Risiken, die auf die jeweiligen Mutterbanken entfallen, tendenziell umso grösser einzuschätzen. Das Interesse und die Forderung der Aufsichtsbehörden im Sitzland der Mutterinstitute nach einer umfassenden Informationspflicht über die Geschäftstätigkeiten der ausländischen Tochter- und Beteiligungsinstitute erhält damit eine internationale Reichweite. Probleme können sich hierbei insb. dadurch ergeben, dass die ausländischen Tochter-und Beteiligungsinstitute derartigen Informationsinteressen nicht freiwillig nachkommen; zudem können sich Kollisionen mit ausländischen Vorschriften über das Bank- und Amtsgeheimnis bis hin zu Datenschutzregelungen ergeben. Eines der wesentlichen Probleme besteht jedoch in der territorialen Ausrichtung der Aufsichtssysteme: So sind einseitige Massnahmen einzelner Aufsichtsbehörden zur Überwachung ausländischer Tochter- und Beteiligungsinstitute grunds. mit Eingriffen in Souveränitätsrechte des jeweiligen Domizillandes verbunden. Dementspr. sind einseitige bankenaufsichtsrechtliche Massnahmen in Anerkennung des völkerrechtlichen Gebots der Achtung fremder Souveränitätsrechte unzulässig, es sei denn, dass sie ausdr. sanktioniert werden oder sich aus den Regeln des Völkerrechts rechtfertigen lassen. Dieses Hindernis einer exterritorialen Einflussnahme kann dadurch überwunden werden, dass die jeweils zuständi- gen Behörden zustimmen oder Zusammenarbeit der betroffenen Aufsichtsbehörden sanktionieren. Derartige Übereinkünfte sind insb. unerlässlich, um zu verhindern, dass Verlustpotenziale ausserhalb der nationalen Kompetenz- und Überwachungsvorschriften der Bankenaufsichtsbehörden verschleiert werden können.
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