Insolvenz(verfahren) bei Pfandbriefbanken
Grunds. Insolvenzantrag bei Banken (Instituten). Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger sind aus den in das entspr. Deckungsregister eingetragenen Werten voll zu befriedigen; sie werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen Pfandbriefgläubiger nur im u. a. Umfang teil. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ernennt das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der BaFin 1 oder 2 geeignete natürliche Personen als Sachwalter. Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank kann auf Antrag der BaFin schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 a KWG einen Sachwalter ernennen, für den die vorgenannten Vorschriften entspr. gelten. Die BaFin kann entspr. §§ 46, 46a KWG eigene Massnahmen in Bezug auf einzelne Deckungsmassen treffen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens kann nur von der BaFin gestellt werden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen der Pfandbriefbank können die Pfandbriefgläubiger ihre Forderungen nur in Höhe des Ausfalls geltend machen; im Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger der Insolvenzordnung entspr. Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten stehen Pfandbriefgläubigern gleich.
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