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Hypothekenbank, erweiterter Geschäftsbetrieb

Hypothekenbanken, die bei Inkrafttreten des - heute nicht mehr geltenden - Hypothekenbankgesetzes 1898 schon bestanden und lt. Satzung Geschäfte in weiterem Umfang betrieben, als es den grunds. dem Spezialitätenprinzip (Spezialbanken) unterliegenden reinen Hypothekenbanken zulässig ist, durften dies auch weiter (gemischte Hypothekenbanken). Solche müssen ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften aufstellen, die für ihre nicht zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden Geschäftszweige gelten, und ihn für die zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden Geschäfte nach der für diesen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung ergänzen.



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