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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Hinzuverdienst

Der Hinzuverdienst ist ein Begriff aus dem Rentenrecht. Er ist gesetzlich geregelt und beschreibt, wie viel ein Altersrentner vor Vollendung des 65. Lebensjahres durch Erwerbsarbeit zusätzlich verdienen darf, ohne seinen Anspruch auf die Rentenzahlung zu gefährden. Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung gefährden die Rente in keinem Fall. Besondere Regeln gelten für Hinzuverdienst bei Beziehern von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten.

Grundsätzlich kann ein Rentner, der nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand gegangen ist und Altersrente bezieht, jede berufliche Tätigkeit ausüben und dabei unbeschränkt verdienen, ohne dadurch seinen Anspruch auf volle Rentenzahlung zu verlieren oder Kürzungen hinnehmen zu müssen. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung wurde durch die früheren Beitragszahlungen erworben. Das gleiche gilt grundsätzlich auch bei vorzeitigem Rentenbezug - allerdings ebenfalls erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Anders ist es in der Zeit, in der vorzeitig Rente bezogen wird. Wer eine

  • Altersrente für langjährig Versicherte,
  • Altersrente für Schwerbehinderte,
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,
  • Altersrente für Frauen oder
  • Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

bezieht, kann in der Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur im Rahmen der geltenden Hinzuverdienst-Grenzen ein zusätzliches Arbeitseinkommen beziehen, ohne Abzüge von seiner Rente hinnehmen zu müssen. Das gilt insbesondere auch beim Bezug von Teilrente.

  • Bei Altersvollrenten, die vor Erreichen des 65. Lebensjahres bezogen werden, ist 2004 ein Hinzuverdienst bis 345 Euro monatlich in den alten wie in den neuen Bundesländern zulässig, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze. Diese Bezugsgröße ändert sich jedes Jahr, deshalb ändert sich auch die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner jährlich.
  • Bei Altersteilrente gilt: Die genauen Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten richten sich nach dem Verdienst in den letzten drei Kalenderjahren vor der Rente und dem Anteil der beantragten Rente: je niedriger der Anteil, umso höher der erlaubte Hinzuverdienst.

Einzelne Hinzuverdienstgrenzen

Mindesthinzuverdienstgrenze (seit 1.7.2003)

  • 1/3-Teilrente alte Bundesländer: 913,24 Euro, neue Bundesländer 802,80 Euro.
  • 1/2-Teilrente alte Bundesländer: 685,91 Euro, neue Bundesländer 602,96 Euro.
  • 2/3-Teilrente alte Bundesländer: 458,58 Euro, neue Bundesländer 403,12 Euro.

Hinzuverdienstgrenze für Durchschnittsverdiener (seit 1.7.2003)

  • 1/3-Teilrente alte Bundesländer: 1.826,48 Euro neue Bundesländer 1.605,60 Euro
  • 1/2-Teilrente alte Bundesländer: 1.371,82 Euro, neue Bundesländer 1.205,92 Euro.
  • 2/3-Teilrente alte Bundesländer: 917,16 Euro, neue Bundesländer 806,24 Euro.

Wer in den letzten drei Kalenderjahren vor der Rente zum Beispiel 30 Prozent mehr als ein Durchschnittsverdiener verdient hat, dessen Hinzuverdienstgrenze erhöht sich ebenfalls um 30 Prozent.

Jeder Teil-Rentner muss jedes Jahr darauf achten, ob die Grenzen für den Hinzuverdienst verändert werden. Erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres sind in allen drei Kategorien keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten.

Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze können Sie bei Ihrem gesetzlichen Rentenversicherungsträger erfahren. Auch im Internet finden Sie Informationen unter www.ihre-vorsorge.de.



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