hinkendes, qualifiziertes Inhaberpapier
Urkunde, deren Aussteller wie beim normalen Inhaberpapier an den Vorleger ohne weitere Überprüfungen leisten, aber auch die Legitimierung des Vorlegers als verfügungsberechtigt verlangen kann. Daher ist der Inhaber nicht berechtigt, die Leistung auf jeden Fall zu verlangen. Kann nicht wie Inhaberpapiere sachenrechtlich übertragen werden, sondern nur durch Abtretung (Zession) der verbrieften Forderung. Daher handelt es sich nicht um ein Wertpapier i. e. S. Auch kann nicht die Urkunde verpfändet werden, sondern nur die verbriefte Forderung. Typisches Beispiel: Sparbuch.
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