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herrschendes UnternehmenUnternehmen, das auf ein anderes Unternehmen (abhängiges Unternehmen) einen beherrschenden Einfluss, z. B. aufgrund eines Beherrschungsvertrages nach § 291 I 1 AktG oder einer Mehrheitsbeteiligung i. S. von § 16 AktG ausüben kann. Häufig werden h. U. auch als Muttergesellschaft bezeichnet. Beherrschungsverhältnis.
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